Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 1. Februar 2024BEK 2024 15MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2024, SU 2023 10407);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Beschwerdeführer erstattete am 7. November 2023 sinngemäss Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den „Pfändungsbeamten“ wegen angeblicher Urkundenfälschung (U-act. 8.1.001 ff.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2024, dass gegen den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug vom 30. Oktober 2023 keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 16. Januar 2024 sinngemäss Beschwerde mit dem folgenden Antrag (sic; KG-act. 2; vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl.
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren